Urheberrecht – Was Freelancer beachten sollten


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Steffen Loebelt 15 Jul, 2021  ·  4 min Lesezeit

Freelancer*innen kommen oftmals in Situationen, in denen sie ganze Werke für Auftraggeber*innen schaffen, ohne dass konkret Regelungen über die Nutzungsrechte vertraglich vereinbart werden. Oftmals wird auch seitens der Auftraggeber*innen im Nachhinein behauptet, dass das Urheberrecht am Werk allein bei ihnen liegt, dass die Freelancer*innen ja schließlich im Auftrag für sie gearbeitet haben. Was aber ist nun korrekt und was kann und sollte vertraglich fixiert werden?

Was ist das Urheberrecht?

Um zu klären, welche Rechte übertragen werden können und welche nicht, solltest Du zuerst verstehen, was das Urheberrecht überhaupt ist.

Das Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) definiert und geregelt. Dabei gelten als Urheber Schöpfer*innen eines Werkes, wobei die Werke aus dem Bereich Wissenschaft, Literatur oder Kunst stammen müssen. § 2 UrhG listet folgende Werke als Beispiele auf:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Somit ist beispielsweise das Design einer Webseite urheberrechtlich geschützt. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend, deckt aber bereits eine große Bandbreite ab und sorgt damit für Rechtssicherheit bei der Einordnung der Werke.

Dem oder der Urheber*in gehören zunächst alle Rechte am Werk. Dazu gehören vor allen Dingen das Veröffentlichungsrecht und die Verwertungsrechte. Während das Veröffentlichungsrecht sich allein auf die Veröffentlichung bezieht (z. B. das Verbreiten im Internet), fallen unter die Verwertungsrechte diverse Vorgänge wie die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und die Nutzung. Alle Verwertungsrechte findest Du in den Paragrafen 16 bis 22 UrhG.

Kann das Urheberrecht übertragen werden?

Die Frage, ob das Urheberrecht übertragen werden kann, ist schnell mit „nein“ zu beantworten. Das ist auch noch einmal eindeutig in § 29 UrhG – Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht – festgehalten. Einzig und allein im Falle des Todes kann das Urheberrecht übergehen. Hierbei greift im Übrigen das Erbrecht.

Somit verbleibt das eigentliche Urheberrecht immer beim ursprünglichen Urheber. Lediglich einzelne Nutzungsrecht, wie die Nutzung oder Veröffentlichung, können eingeräumt beziehungsweise übertragen werden.

Erhält der Auftraggeber immer die Nutzungsrechte?

Dem Käufer oder der Käuferin des Werkes – in unserem einleitenden Beispiel sind dies die Auftraggeber*innen – können Nutzungsrechte übertragen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass dies nicht automatisch der Fall ist. Der Urheber muss vielmehr die Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen. Das geht natürlich auch mündlich und nicht nur schriftlich.

Die Nutzungsrechte können dabei auch eingeschränkt erteilt werden. Dazu gehören zeitliche, räumliche und inhaltliche Einschränkungen. Zudem sind ausschließliche Nutzungsrechte für bestimmte Personen möglich. Beispielsweise kann ein*e Fotograf*in die Nutzungsrechte an einem Foto so einschränken, das dies in einem Magazin nur 10.000-mal gedruckt werden darf. Wird eine größere Auflage gedruckt, muss entsprecht eine höhere Vergütung gezahlt werden.

Für unser Beispiel aus der Einleitung bedeutet dies, dass ohne eine ausdrückliche Regelung, alle Nutzungsrechte bei dem/r Freelancer*in bleiben. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich also, Regelungen zu den Nutzungsrechten vertraglich festzuhalten.

Wie wichtig ein Projektvertrag ist, haben wir für Dich in diesem Artikel zusammengefasst: "Projektverträge für Freelancer – was muss rein?"

Urheberrecht in Arbeitnehmerverhältnissen

Grundsätzlich sind auch für Arbeitnehmer*innen die gleichen Regelungen des Urheberrechts anzuwenden.

Anders als bei Freiberufler*innen und Selbstständigen, werden dem Arbeitgeber, jedoch automatisch weitreichende und oftmals auch ausschließliche Nutzungsrechte übertragen. Dies gilt für Werke, die im Rahmen vertraglichen Tätigkeit des/der Arbeitnehmer*in entstanden sind. Des Weiteren erstrecken sich die Nutzungsrechte nur über einen Umfang, der für die betrieblichen oder dienstlichen Zwecke notwendig ist.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Für Computerprogramme, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, erhält ausschließlich der Arbeitgeber jegliche Nutzungsreste.

Was tun, wenn Auftraggeber*innen unerlaubt Nutzungsrechte ausüben?

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt verbreitet, verändert, oder ähnliches, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der bzw. die Urheber*in haben dann die Möglichkeit, auf Unterlassen und auf Schadenersatz zu klagen.

Der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen richtet sich in der Regel nach der Schwere der unerlaubten Nutzung. Wer unerlaubt ein einziges Foto kopiert, hat mit einem geringeren Schadenersatz zu rechnen als jemand der gewerblich Raubkopien verkauft.

Jedoch sind die Sachverhalte bei Urheberrechtsverletzungen häufig so kompliziert, dass nur eine individuelle juristische Beratung verlässliche Informationen hervorbringen kann.


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