Kleinbetragsrechnung - Diese Angaben müssen drauf


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Tobias Dierich 04 Feb, 2020  ·  2 min Lesezeit

Beim Schreiben von Rechnung gilt es alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (Details findest du in unserem Post "Pflichtangaben Rechnungen") um spätere Probleme mit dem Kunden oder gar mit dem Finanzamt zu vermeiden. Um den Aufwand für Rechnungen mit kleinem Betrag gering zu halten, hat der Gesetzgeber die Vorgaben für Rechnungen bis einschließlich 250 Euro gelockert. Wir erklären dir welche Angaben auf Kleinbetragsrechnungen nicht fehlen dürfen und worauf du achten musst.

Zusammenfassung

Folgende Angaben musst du auf einer Kleinbetragsrechnung machen:

  • Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
  • Rechnungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Leistungen
  • Bruttorechnungsbetrag inklusive Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Angaben zum Empfänger der Rechnung oder ein Lieferdatum sind nicht nötig.

Pflichtangaben

Für eine Kleinbetragsrechnung genügt, die folgenden Angaben auf der Rechnung festzuhalten:

1. Vollständige Daten des Rechnungsausstellers

Die Rechnung muss den vollständigen Namen des leistenden Unternehmens, also des Rechnungsausstellers, beinhalten. Des Weiteren muss auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens auf der Rechnung ersichtlich sein.

2. Rechnungsdatum

Auf der Rechnung muss klar ersichtlich sein, wann die Rechnung ausgestellt wurde. Hierbei muss die Angabe auf den Tag genau erfolgen.

3. Leistungsübersicht

Die Leistungsübersicht muss klar ersichtlich die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Leistungen nennen. Der Gesetzgeber schreibt dabei vor, dass aus der Leistungsbeschreibung klar ersichtlich sein muss, welche Leistung erbracht wurde.

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4. Entgelt

Das brutto Entgelt, d. h. der Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer, muss aus der Rechnung ersichtlich sein. Des Weiteren muss der anzuwendende Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung auf der Rechnung vermerkt werden.

Nicht benötigte Angaben

Anders als bei einer gewöhnlichen Rechnung müssen bei Kleinbetragsrechnungen weder Angaben zum Empfänger gemacht werden noch ein Lieferdatum angegeben werden. Des Weiteren kann auch auf die Angabe einer Rechnungsnummer verzichtet werden. Aus organisatorischen Gründen ist es jedoch ratsam, eine Rechnungsnummer anzugeben.

Ausnahmen der Regelung

Für die Anwendung der Regelung zur Kleinbetragsrechnung gelten einige wenige Ausnahmen. In den folgenden Fällen müssen daher alle Angaben einer gewöhnlichen Rechnung gemacht werden, selbst wenn der Rechnungsbetrag unter 250 Euro liegt:

  • Bei grenzüberschreitendem Versandhandel
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Wenn das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird

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