DIN 5008 konforme Vorlage für Version ab Microsoft Office 2010
DIN 5008 konforme Vorlage mit automatischer Betragsberechnung
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Auch für Kleinunternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen bzgl. der Pflichtangaben auf Rechnungen. Rechnungen die diese Vorgaben nicht vollständig erfüllen, sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher solltest du stets auf die korrekte und vollständige Angabe aller Daten achten.
Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann jeder Selbstständige und Freiberufler selbst entscheiden, ob er von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. gebrauch machen möchte.
Die Voraussetzung um die Regelung in Anspruch nehmen zu können, sind:
Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Regelung nicht genutzt werden. Bei Neugründungen besteht in jedem Fall Wahlfreiheit, d. h. es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.
Wer sich gegen die Nutzung der Kleinunternehmerregelung entscheidet, ist zunächst fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Erst nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel möglich.
Die Pflichtangaben orientieren sich grundsätzlich an den üblichen rechtlichen Vorgaben. Lediglich müssen Kleinunternehmer zusätzlich einen entsprechenden Hinweis auf die Steuerbefreiung auf ihre Rechnungen schreiben.
Zusammenfassend müssen folgende Angaben auf einer Kleinunternehmer-Rechnung vorhanden sein:
Weitere Details findest du in unserem Beitrag zu Pflichtangaben auf Rechnungen.
Neben den generellen Regelungen zum Inhalt von Rechnungen müssen Kleinunternehmer zusätzlich auf ihren Rechnungen auf die Befreiung von der Umsatzsteuer hinweisen.
Zur genauen Formulierung gibt es keine gesetzliche Regelung. Ein solcher Hinweis kann aber wie folgt formuliert werden:
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.