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Immer wenn du innerhalb Deutschlands einen steuerpflichtigen Umsatz erzielst, verdient der Staat in Form der Umsatzsteuer mit. Dabei wird auf den Nettoumsatz ein gewisser Prozentsatz aufgeschlagen und dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Für die meisten Leistungen und Waren gilt ein Deutschland ein Regelumsatzsteuersatz von 19 % (16 % bis 31.12.2020). Für bestimmte Leistungen bzw. Waren, wie beispielsweise Lebensmittel oder Nahverkehrs-Tickets, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % (5 % bis 31.12.2020).
Jedoch kommt es immer wieder zu Unklarheiten wann welcher der beiden Steuersätze anzuwenden sind bzw. ob ein Umsatz überhaupt steuerpflichtig ist. Insbesondere bei freiberuflich Tätigen wie Fotografen oder Künstlern gibt es häufig Diskussionen über den richtigen Steuersatz. Wie folgenden Informationen sollen hier Klarheit schaffen.
Grundsätzlich sind alle im Inland erzielten Umsätze mit dem Regelsatz umsatzsteuerpflichtig. Jedoch gibt es von dieser Regelung viele Ausnahmen.
Zunächst sind alle Unternehmer die von der Kleinunternehmerregelung gebraucht nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen und dementsprechend sie auch nicht auf Rechnungen ausweisen müssen.
Handelt es sich nicht um einen Kleinunternehmer, muss die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag der Rechnung aufgeschlagen und sie explizit auf der Rechnung ausweisen. Die eingenommene Umsatzsteuer darf allerdings nicht einbehalten werden, sondern wird an das Finanzamt abgeführt.
Dazu muss in regelmäßigen Abständen (monatlich oder vierteljährig) eine Umsatzsteuer-Voranmeldung angefertigt werden, in welcher die Summe aller im relevanten Zeitraum gezahlten und eingenommenen Umsatzsteuerbeträge berechnet wird.
Beispiel: Du verkaufst deine Dienstleistung für 100 Euro netto. Für Dienstleistungen gilt ein Steuersatz von 19 %, d. h. du stellst deinem Kunden 100 Euro für die Dienstleistung und 19 Euro Umsatzsteuer, also insgesamt 119 Euro in Rechnung. Die 19 Euro schuldest du nun jedoch dem Finanzamt.
Umsätze im Ausland, beispielsweise wenn eine Ware an ein ausländisches Unternehmen verkauft wird, sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig. Hier finden jedoch andere Regeln wie das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung.
Wie eingangs erwähnt, beträgt der Regelsatz für die Umsatzsteuer 19 %. Bei bestimmten Leistungen oder Waren ist der ermäßigte Satz von 7 % anzuwenden.
Im Rahmen des Konjunkturpaketes in der Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Reduktion der Umsatzsteuersätze verkündet. Die Steuersätze verringern sich auf 16 bzw. 5 für den ermäßigten Satz. Zunächst soll die Reduzierung der Umsatzsteuersätze vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Für Freiberufler und Selbständige bedeutet die Senkung, dass sie ab 01. Juli 2020 die reduzierten Steuersätze auf ihren Rechnungen ausweisen müssen.
Relevant ist hier allerdings nicht das Rechnungsdatum, sondern das auf der Rechnung angegebene Lieferdatum. Nur wenn das Lieferdatum im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 liegt, muss der reduzierte Umsatzsteuersatz verwendet werden. Liegt das Lieferdatum davor oder danach, muss der reguläre Satz von 19 % bzw. 7 % verwendet werden.