Viele Studierende wollen sich neben dem Studium etwas dazu verdienen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann dabei aufgrund ihrer Flexibilität eine sehr gute Möglichkeit sein, die studentische Kasse aufzubessern.
Damit der Start ins freiberufliche Leben reibungslos klappt, erklären wir worauf es zu achten gilt und wie du deine Tätigkeit anmelden kannst.
Bist du über die Familienversicherung deiner Eltern krankenversichert, gilt für dich grundsätzlich eine Einkommensgrenze von 455 Euro pro Monat. Des Weiteren darf deine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten.
Solltest du eine dieser beiden Grenzen überschreiten, kannst du die Familienversicherung nicht mehr nutzen. In diesem Fall kannst du dich über eine studentische Krankenversicherung zu einem vergünstigten Preis versichern. In der studentischen Krankenversicherung fallen dann sowohl die Einkommens- als auch die Arbeitszeitgrenze weg.
Für eine studentische Krankenversicherung musst du mit einem Versicherungsbeitrag von etwa 100 Euro pro Monat rechnen.
Solltest du BAföG beziehen, ist dir sicherlich bereits bekannt, dass du auf deinem BAföG-Antrag angeben musst, mit welchen Einnahmen du im Bewilligungszeitraum rechnest. Darunter fallen auch die Einnahmen aus deiner freiberuflichen Tätigkeit (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).
Leider haben es Selbstständige etwas schwerer beim BAföG als ihre angestellten Kommilitonen. Mit einer selbstständigen Tätig darfst du im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) maximal 4.410 Euro Gewinn vor Steuern erzielen, ohne dass dir dein BAföG gekürzt wird.
Am Ende des Bewilligungszeitraum wird geprüft, ob dein tatsächlicher Gewinn dem auf dem Antrag angegebenem erwartetem Gewinn entspricht. Solltest du mehr verdient haben als erwartet, kann dies dazu führen, dass du bereits gezahlte BAföG-Leistungen zurückzahlen musst. Sollte sich abzeichnen, dass du während des Bewilligungszeitraum einen höheren Gewinn als erwartet erwirtschaftest, empfiehlt es sich daher dies dem BAföG-Amt umgehend mitzuteilen.
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Grundsätzlich hast du während deines Studiums bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch ist unabhängig davon wie hoch dein monatliches Einkommen ist. Somit bleibt dein Anspruch auf Kindergeld auch durch eine freiberufliche Tätigkeit erhalten.
Auch hier solltest du jedoch darauf achten, dass deine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Solltest du diese Grenze doch überschreiten, kann es passieren, dass du den Anspruch auf Kindergeld verlierst.
Deine freiberufliche Tätigkeit musst du offiziell beim Finanzamt anmelden. Des Weiteren solltest du deine Krankenkasse darüber informieren, dass du nun neben dem Studium arbeitest. Zusätzlich ist es nötig, dass du dich bei der für deine Tätigkeit zuständigen Berufsgenossenschaft anmeldest, um unfallversichert zu sein.
Eine genaue Anleitung zur Anmeldung deiner Tätigkeit findest du in unserem Beitrag "Freiberufliche Tätigkeit anmelden - Was gilt es zu beachten?".
Das wichtigste als Freiberufler ist es, Kunden zu gewinnen. Tipps und Tricks für die Kundengewinnung haben wir in unserem Beitrag "Wie du als Freiberufler neue Kunden findest" zusammengestellt.