Umsatzsteuer: Wann sind 7 % oder 19 % richtig?


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Tobias Dierich 31 Mai, 2020  ·  3 min Lesezeit

Wann immer es in Deutschland zu steuerpflichtigen Umsätzen kommt, verdient der Staat im Rahmen der Umsatzsteuer mit. Hierbei gilt ein Regelsatz von 19 %, der auf den Nettoumsatz aufzuschlagen und in Rechnung zu stellen ist. Allerdings gibt es einige Leistungsbereiche, in denen der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.

Bei vielen kreativen Berufen wie Künstlern und Fotografen herrscht Unsicherheit, welcher Steuersatz wann zu erheben ist. Die folgenden Informationen helfen weiter.

Wie funktioniert die Umsatzsteuer überhaupt?

Zunächst sind alle im Inland erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Handelt es sich beim Rechnungssteller jedoch um einen Kleinunternehmer, darf dieser auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten.

Handelt es sich hingegen nicht um einen Kleinunternehmer, muss der Rechnungssteller die fällige Umsatzsteuer auf den Nettobetrag seiner Rechnungen aufschlagen und explizit ausweisen.

Die eingenommene Umsatzsteuer darf jedoch nicht einbehalten werden, sondern muss regelmäßig mittels der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden.

Beispiel: Du verkaufst deine Dienstleistung für 100 Euro netto. Für Dienstleistungen gilt ein Steuersatz von 19 %, d. h. du stellst deinem Kunden 100 Euro für die Dienstleistung und 19 Euro Umsatzsteuer, also insgesamt 119 Euro in Rechnung. Die 19 Euro schuldest du nun jedoch dem Finanzamt.

Bei Umsätzen im Ausland gelten jedoch andere Regeln, wie z. B. das Reverse-Charge-Verfahren, die in diesem Kontext jedoch ignoriert werden können.

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Wann sind 7 % und wann 19 % Umsatzsteuer zu erheben?

In Gewebe und Einzelhandel ist eindeutig geklärt, welche Produktgruppen mit 19 % und welche mit 7 % Umsatzsteuer versteuert werden. Im kreativen Bereich sind die Grenzen fließend und für Selbstständige und Freiberufler nicht immer eindeutig nachzuvollziehen.

Grundsätzlich gilt für alle Dienstleistungen der Umsatzsteuersatz von 19 %. Handelt es sich jedoch um eine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Urheberrechten, greift der reduzierte Satz von 7 %.

Dabei ist es egal, ob es sich um das Verfassen von Texten oder die Erstellung von Grafiken oder Screendesigns handelt – alle kreativen Dienstleistungen werden nach § 12 UStG. mit 7 % versteuert.

Zu Schwierigkeiten kommt es dann, wenn die Grenzen zwischen verschiedenen Dienstleistungen verschwimmen. Das Design einer Webseite wird 7 % versteuert, die Inbetriebnahme jedoch mit 19 %. Daher müssen die beiden Leistungen separat auf einer Rechnung aufgeführt werden.

Was passiert bei Erheben des falschen Steuersatzes?

Durch Anwendung des falschen Steuersatzes muss kein Selbstständiger mit Bußgeldern oder Strafen durch das Finanzamt rechnen. Allerdings kann das Finanzamt begründen, dass die Anwendung des reduzierten Steuersatzes nicht rechtmäßig ist.

In diesem Fall würde das Finanzamt die 19 % der Rechnungsbeträge einfordern, obwohl nur 7 % ausgewiesen sind. Die Differenz von 12 % müssen dann vom Rechnungssteller selbst getragen und an das Finanzamt abgeführt werden.


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